Unsere Geschäftsbedingungen gelten für alle Verträge, Lieferungen und Leistungen. Abweichungen gelten nur für den Einzelfall, sie bedürfen unserer schriftlichen Bestätigung. Unsere Geschäftsbedingungen gelten auch, wenn wir in Kenntnis abweichender Bedingungen des Kunden die Lieferung an den Kunden ausführen. Unser Geschäftsbedingen gelten auch für alle künftigen Geschäfte mit dem Kunden.
1. Unsere Angebote sind freibleibend.
2. Die unsere Ware betreffenden Abbildungen, Prospekte, Verzeichnisse, Werbeschriften, Zeichnungen etc. und die in diesen enthaltenen Daten und technischen Eigenschaften sind nur annähernd maßgeblich, wenn sie von uns nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind. Wir behalten uns Änderungen der Konstruktion und der Ausführung vor.
3. Der Kunde ist drei Wochen an seine Bestellung gebunden.
4. Ein Vertrag kommt zustande mit unserer Annahme der Bestellung oder durch Ausführung der Lieferung.
Die in unseren Preislisten, Angeboten und Auftragsbestätigungen genannten Preise sind Tagespreise. Unsere Preise gelten ab Lager. Die gesetzliche Umsatzsteuer ist im Preis nicht enthalten. Beim Versendungskauf sind vom Kunden die Frachtkosten, die Verpackungskosten, sowie die Kosten einer auf Wunsch des Kunden abgeschlossenen Versicherung zusätzlich zu tragen.
1. Lieferung und Versand erfolgen ab Lager auf Gefahr des Kunden, auch bei Vereinbarung frachtfreier Lieferung. Die Gefahr geht mit der Versendung oder, wenn Abholung vereinbart ist, mit der Bereitstellung auf den Kunden über. Auf Wunsch des Kunden schließen wir auf dessen Kosten eine Transportversicherung in Höhe des Warenwertes ab.
2. Wir sind zu Teillieferungen berechtigt.
3. Haben wir einen Liefertermin oder eine Lieferfrist zugesichert und/oder geraten wir mit der Lieferung in Verzug, muss uns der Kunde schriftlich eine angemessene Nachfrist mit Ablehnungsdrohung setzen. Nach fruchtlosem Ablauf dieser Nachfrist ist der Kunde berechtigt, wegen derjenigen Mengen vom Vertrag zurückzutreten, die bis zum Ablauf der Nachfrist nicht als versandbereit gemeldet sind.
1. Offensichtliche Mängel und Beanstandungen wegen unvollständiger Lieferung sind uns spätestens innerhalb einer Woche ab Empfang der Ware schriftlich mitzuteilen. Im Übrigen hat der Kunde die Untersuchungs- und Rügepflicht gem. §§377, 378 HGB einzuhalten.
2. Bei begründeten Beanstandungen sind wir nach unserer Wahl zur Mängelbeseitigung oder Ersatzlieferung berechtigt. Falls wir zur Mängelbeseitigung oder Ersatzlieferung innerhalb angemessener Frist nicht in der Lage sind oder die Mängelbeseitigung oder Ersatzlieferung fehlschlägt, ist der Kunde berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten oder eine Minderung des Kaufpreises zu verlangen. Die Gewährleistungsfrist beträgt 12 Monate.
3.Ansprüche auf Ersatz von Schäden, die nicht an dem Liefergegenstand selbst entstanden sind, sind ausgeschlossen; dies gilt nicht , soweit in Fällen des Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit oder des Fehlens zugesicherter Eigenschaften zwingend gehaftet wird.
1. Rechnungsbeträge sind zahlbar innerhalb von 10 Tagen mit 2% Skonto oder ohne Abzug innerhalb von 30 Tagen nach Rechnungsdatum, der Kunde hat ab dem 31. Tag nach Rechnungsdatum offene Rechnungsbeträge mit dem gesetzlichen Zinssatz zu verzinsen, soweit nicht eine abweichende Konditionenvereinbarung getroffen ist.
2.Die Aufrechnung mit Gegenforderungen ,die Geltendmachung der Einrede des nichterfüllten Vertrages oder des Zurückbehaltungsrechts sind ausgeschlossen, dies gilt nicht, soweit die der Aufrechnung oder der Geltendmachung der Einrede des nichterfüllten Vertrages oder des Zurückbehaltungsrechts zugrundeliegenden Gegenforderungen unbestritten oder rechtskräftig festgestellte sind.
3. Ist der Kunde mit der Zahlung einer fälligen Rechnung ganz oder teilweise in Rückstand oder werden uns Umstände bekannt, die die unsere Forderung gegenüber dem Kunden als gefährdet erscheinen lassen, sind wir berechtigt, jede weitere Lieferung von der Vorauszahlung oder Sicherstellung des Kaufpreises abhängig zu machen. In diesem Falle werden ferner sämtliche noch offene Rechnung sofort fällig, wir sind berechtigt, dem Kunden die Weiterveräußerung von uns gelieferter Waren zu untersagen und die beim Kunden noch vorhandene Ware in Besitz zu nehmen oder sicherzustellen. Der Kunde ist verpflichtet, uns über der Bestand unserer noch in seiner Verfügungsmacht stehenden Ware Auskunft zu erteilen und uns eine Überprüfung seines Lagers zu gestatten. In der Rücknahme durch uns liegt kein Rücktritt vom Vertrag. Nach Rücknahme der Ware sind wir zu deren freihändiger Verwertung befugt. Der Verwertungserlös abzüglich angemessener Verwertungskosten ist auf die Verbindlichkeiten des Kunden anzurechnen.
1. Wir behalten uns an der von uns gelieferten Ware das Eigentum vor, bis sämtliche uns gegen den Kunden zustehenden Forderungen aus der Geschäftsverbindung einschließlich der künftig entstehenden Forderungen beglichen sind. Dies gilt auch dann, wenn einzelne oder sämtliche Forderungen in eine laufende Rechnung aufgenommen wurden und der Saldo gezogen und anerkannt ist. Bei der Annahme von Wechseln oder Schecks tritt Erfüllungswirkung erst mit deren Erlösung ein.
2. Der Kunde ist zur Weiterveräußerung der Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen Geschäftsgang nur berechtigt gegen Abtretung aller Forderungen, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen seine Abnehmer oder gegen Dritte erwachsen. Der Kunde tritt schon jetzt die ihm aus der Weiterveräußerung entstehenden Forderungen in voller Höhe an uns ab, soweit Vorbehaltsware unverarbeitet oder nach Verarbeitung oder Verbindung mit Gegenständen, die ausschließlich im Eigentum des Kunden stehen, veräußert werden. Wird Vorbehaltsware vom Kunden – nach Verarbeitung/Verbindung zusammen mit nicht uns gehörender Ware – veräußert, tritt der Kunde schon jetzt die aus der Weiterveräußerung entstehenden Forderungen in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware mit allen Nebenrechten und Rang vor dem Rest an uns ab. Der Kunde ist bis auf Widerruf zur Einziehung uns abgetretener Forderungen ermächtigt. Davon unberührt bleibt unsere Befugnis, die Forderungen selbst einzuziehen, wir verpflichten uns jedoch, die Forderungen nicht einzuziehen, solange der Kunde seinen Zahlungs- und sonstigen Verpflichtungen ordnungsgemäß nachkommt. Wir haben das Recht, dass der Kunde uns die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekanntgibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern die Abtretung mitteilt.
3. Eine etwaige Be- oder Verarbeitung der Vorbehaltsware nimmt der Kunde für uns vor, ohne dass uns daraus Verpflichtungen entstehen. Bei Verarbeitung, Verbindung, Vermischung oder Vermengung der Vorbehaltsware mit anderen, nicht uns gehörenden Waren steht uns an der neuen Sache Miteigentum im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu der übrigen verarbeiteten Ware zum Zeitpunkt der Verarbeitung, Verbindung, Vermischung oder Vermengung zu. Erwirbt der Kunde an der neuen Sache das Alleineigentum, sind wir uns mit dem Kunden darüber einig, dass der Kunde uns im Verhältnis des Wertes der verarbeiteten bzw. verbundenen, vermischten oder vermengten Vorbehaltsware Miteigentum an der neuen Sache einräumt und diese unentgeltlich für uns verwahrt.
4. Von Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter in die Vorbehaltsware hat der Kunde uns unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen.
5. Der Kunde ist verpflichtet, die Vorbehaltsware auf eigene Kosten ausreichend gegen Feuer-, Wasser- und Diebstahlschäden zu versichern.
1. Erfüllungsort und Gerichtsstand ist unser Geschäftssitz. Dies gilt auch für Streitigkeiten im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess.
2. Auf das Vertragsverhältnis mit dem Kunden ist ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland anzuwenden. Die Anwendung des UN-Kaufrecht(CISG) ist auch dann ausgeschlossen, wenn der Kunde Sitz im Ausland hat.
Sollten einzelne Bestimmungen dieser Verkaufsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden oder eine Lücke aufweisen, wird dadurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Anstelle der unwirksamen Bestimmung oder zur Ausfüllung der Lücke soll eine angemessene Regelung treten, die wirtschaftlich dem am nächsten kommt, was die Parteien gewollt haben oder gewollt haben würden, wenn sie den Punkt bedacht hätten.